SPD Heidelberg OV-Südwest

Die SPD in Bahnstadt, Südstadt und Weststadt

Die KDK des Antrag: SPD-Kreisverbandes Heidelberg möge beschließen:

Veröffentlicht am 09.12.2008 in Europa
Ende 2007 Anfang 2008 hat der Europäische Gerichtshof vier grundlegende Urteile (Laval, Viking, Rüffert und Luxemburg) gefällt. Die KDK des SPD-KV HD stellt dazu fest: Diese Urteile haben für die Arbeitnehmer/innen und Gewerkschaften in Europa und für die Demokratie verheerende Folgen:
  • Sie öffnen dem Lohn- und Sozialdumping durch entstandte Arbeitnehmer/innen Tür und Tor;
  • Sie stellen das Streikrecht und damit verbunden die Tarifautonomie und den verbindlichen Tarifvertrag in Frage und gefährden die verfassungsmäßig verbrieften demokratischen Grundrechte.

Die KDK des SPD-KV HD fordert deshalb die Aufhebung dieser Urteile, bzw. ihre Nichtanwendung in Deutschland.
Die KDK des SPD-KV HD fordert die Bundesregierung auf, die ILO Konvention 94 (Tariftreue) zu ratifizieren.
Die KDK des SPD-KV HD fordert den SPD Parteivorstand auf in diesem Sinne aktiv zu werden. Der SPD-KV HD organisiert außerdem, im Rahmen der bevorstehenden Europa- und Bundestagwahlen, öffentliche Veranstaltungen zu dieser Thematik.

Begründung
Die EUGh Urteile haben allesamt eines zum Inhalt:
Sie beschränken die Möglichkeiten von nationalen Gewerkschaften (über Tarifverträge), oder von nationalen Parlamenten (durch Gesetz), die Gleichstellung von ausländischen Arbeitnehmern zu erzwingen.

Die EUGh Urteile öffnen damit Lohndumping durch entsandte Arbeitnehmer Tür und Tor.

Die EUGH Urteile stellen das Streikrecht und damit verbunden die Tarifautonomie und den verbindlichen Tarifvertrag in Frage. Das Streikrecht ist laut EUGh anzuerkennen und ist Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Aber, dieses Recht könne sich nicht dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts und insbesondere dem Anwendungsbereich der Grundfreiheiten entziehen. Das Mindestmaß an Schutz für entsandte Arbeitnehmer/innen sei u.a. von der Entsende-RL festgelegt und jeder Versuch, durch Kollektivmaßnahmen ein Unternehmen zum Abschluss eines Tarifvertrags zu zwingen, der über den Mindestschutz der Entsende-RL hinausgeht, stelle eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.

Die EUGh Urteile stellen die verfassungsgemäß verbrieften Grundrechte in Frage:
In Randnummer 46 des Viking-Urteils wird formuliert, „dass die Ausübung der dort betroffenen Grundrechte, nämlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Menschenwürde, nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Vertrags liegt und dass sie mit den Erfordernissen hinsichtlich der durch den Vertrag geschützten Rechte in Einklang gebracht werden und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen muss.“
Artikel 1 Grundgesetz erklärt die Menschenwürde für unantastbar und damit zum unveräußerlichen Grundrechtsbestand aller Menschen unseres Landes. Der EUGh stellt hingegen durch seine Urteile diesen Kern unserer Verfassung zur Disposition. Die Menschenwürde, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit finden ihre Grenzen durch die unternehmerischen Wettbewerbsrechte.

 

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